Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 830
§ 830 – Mittäter und Beteiligte
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. (2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
Kurz erklärt
- Mehrere Personen, die gemeinsam eine unerlaubte Handlung begehen, sind für den verursachten Schaden verantwortlich.
- Jeder Beteiligte haftet unabhängig davon, ob er den Schaden direkt verursacht hat oder nicht.
- Wenn nicht klar ist, wer den Schaden verursacht hat, haften alle Beteiligten.
- Anstifter (die jemanden zu einer Tat anregen) und Gehilfen (die unterstützen) werden wie Mittäter behandelt.
- Alle Beteiligten können für den gesamten Schaden zur Verantwortung gezogen werden.