Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 829

§ 829 – Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen

Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

Kurz erklärt

  • Personen, die für einen Schaden nicht verantwortlich sind, müssen unter bestimmten Bedingungen trotzdem Schadensersatz leisten.
  • Dies gilt, wenn der Schaden nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten ersetzt werden kann.
  • Der Schadensersatz muss fair und angemessen sein, abhängig von den Umständen und den Verhältnissen der Beteiligten.
  • Die betroffene Person darf nicht in ihrer finanziellen Existenz gefährdet werden.
  • Es wird berücksichtigt, ob die Person Mittel für ihren eigenen Unterhalt und gesetzliche Unterhaltspflichten hat.