Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 744

§ 744 – Gemeinschaftliche Verwaltung

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

Kurz erklärt

  • Die Verwaltung des gemeinsamen Eigentums erfolgt durch alle Teilhaber zusammen.
  • Jeder Teilhaber kann notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des Eigentums allein treffen.
  • Für diese Maßnahmen ist keine Zustimmung der anderen Teilhaber erforderlich.
  • Teilhaber können jedoch verlangen, dass die anderen im Voraus zustimmen.
  • Entscheidungen zur Verwaltung müssen gemeinschaftlich getroffen werden.