Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 469
§ 469 – Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. (2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
Kurz erklärt
- Der Verpflichtete muss dem Vorkaufsberechtigten sofort den Inhalt des Vertrags mit einem Dritten mitteilen.
- Die Mitteilung des Dritten kann die Mitteilung des Verpflichteten ersetzen.
- Das Vorkaufsrecht für Grundstücke muss innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung ausgeübt werden.
- Für andere Gegenstände gilt eine Frist von einer Woche nach der Mitteilung.
- Wenn eine Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts festgelegt ist, ersetzt diese die gesetzliche Frist.