Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 33

§ 33 – Satzungsänderung

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen. (2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

Kurz erklärt

  • Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen nötig.
  • Um den Zweck des Vereins zu ändern, müssen alle Mitglieder zustimmen.
  • Die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  • Wenn die Rechtsfähigkeit des Vereins verliehen wurde, ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
  • Änderungen der Satzung ohne diese Genehmigung sind nicht zulässig.