Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 655

§ 655 – Herabsetzung des Maklerlohns

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Ein hoher Maklerlohn für die Vermittlung eines Dienstvertrags kann auf Antrag des Schuldners reduziert werden.
  • Die Reduzierung erfolgt durch ein Gerichtsurteil.
  • Der Maklerlohn muss unverhältnismäßig hoch sein, um eine Herabsetzung zu rechtfertigen.
  • Nach Zahlung des Maklerlohns ist eine Herabsetzung nicht mehr möglich.
  • Der Schuldner kann also nur vor der Zahlung eine Anpassung des Lohnes beantragen.