Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 763
§ 763 – Lotterie- und Ausspielvertrag
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.
Kurz erklärt
- Ein Lotterievertrag ist nur gültig, wenn die Lotterie staatlich genehmigt ist.
- Ein Ausspielvertrag ist ebenfalls nur verbindlich bei staatlicher Genehmigung.
- Ohne staatliche Genehmigung gelten andere Regelungen.
- Die Vorschrift des § 762 kommt zur Anwendung, wenn keine Genehmigung vorliegt.
- Staatliche Genehmigung ist entscheidend für die Rechtsgültigkeit von Lotterie- und Ausspielverträgen.