Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1870
§ 1870 – Ende der Betreuung
Die Betreuung endet mit der Aufhebung der Betreuung durch das Betreuungsgericht oder mit dem Tod des Betreuten.
Kurz erklärt
- Die Betreuung kann durch das Betreuungsgericht aufgehoben werden.
- Die Betreuung endet auch mit dem Tod des Betreuten.
- Es gibt zwei Gründe, warum die Betreuung endet.
- Die Entscheidung über die Aufhebung trifft das Betreuungsgericht.
- Der Tod des Betreuten führt automatisch zum Ende der Betreuung.