Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1870

§ 1870 – Ende der Betreuung

Die Betreuung endet mit der Aufhebung der Betreuung durch das Betreuungsgericht oder mit dem Tod des Betreuten.

Kurz erklärt

  • Die Betreuung kann durch das Betreuungsgericht aufgehoben werden.
  • Die Betreuung endet auch mit dem Tod des Betreuten.
  • Es gibt zwei Gründe, warum die Betreuung endet.
  • Die Entscheidung über die Aufhebung trifft das Betreuungsgericht.
  • Der Tod des Betreuten führt automatisch zum Ende der Betreuung.