Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1871

§ 1871 – Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken. (2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend. (3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend. (4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Betreuung wird aufgehoben, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
  • Wenn nur einige Aufgaben des Betreuers nicht mehr nötig sind, wird dessen Aufgabenbereich eingeschränkt.
  • Der Betreute kann die Betreuung aufheben lassen, wenn er dies beantragt, es sei denn, es gibt wichtige Gründe, die Betreuung fortzuführen.
  • Der Aufgabenbereich des Betreuers kann erweitert werden, wenn dies notwendig ist.
  • Die Regelungen zum Einwilligungsvorbehalt gelten ebenfalls für die Aufhebung und Erweiterung des Aufgabenkreises.