Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 57

§ 57 – Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung

(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. (2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

Kurz erklärt

  • Die Satzung muss den Zweck des Vereins festlegen.
  • Der Name des Vereins muss angegeben werden.
  • Der Sitz des Vereins muss in der Satzung stehen.
  • Es muss klar sein, dass der Verein eingetragen werden soll.
  • Der Name des Vereins muss sich deutlich von anderen eingetragenen Vereinen in der gleichen Gemeinde unterscheiden.