Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 989

§ 989 – Schadensersatz nach Rechtshängigkeit

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

Kurz erklärt

  • Der Besitzer ist verantwortlich, wenn die Sache durch sein Verschulden beschädigt wird.
  • Er haftet auch, wenn die Sache verloren geht.
  • Die Verantwortung gilt ab dem Zeitpunkt, an dem ein rechtlicher Streit beginnt.
  • Der Besitzer muss die Sache herausgeben, kann dies aber unter bestimmten Umständen nicht tun.
  • Schäden, die durch sein Verhalten entstehen, müssen vom Besitzer getragen werden.