Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 461

§ 461 – Mehrere Wiederkaufsberechtigte

Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.

Kurz erklärt

  • Das Wiederkaufsrecht kann nur gemeinsam von mehreren Berechtigten ausgeübt werden.
  • Es kann nicht in Teilen ausgeübt werden.
  • Wenn das Recht für einen Berechtigten erlischt, bleibt es für die anderen bestehen.
  • Die übrigen Berechtigten können das Wiederkaufsrecht im Ganzen ausüben, wenn einer nicht handelt.
  • Alle Berechtigten müssen sich einig sein, um das Recht auszuüben.