Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 921

§ 921 – Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

Kurz erklärt

  • Zwei Grundstücke können durch verschiedene Einrichtungen voneinander getrennt sein, wie z.B. Zäune oder Hecken.
  • Es wird angenommen, dass die Eigentümer beider Grundstücke das Recht haben, diese Einrichtungen gemeinsam zu nutzen.
  • Diese Annahme gilt, solange keine äußeren Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung nur einem Nachbarn gehört.
  • Die Einrichtungen müssen zum Vorteil beider Grundstücke dienen.
  • Die Regelung betrifft die Nutzung und das Eigentum an den trennenden Einrichtungen.