Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1886
§ 1886 – Aufhebung der Pflegschaft
(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben, wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist, normal normal wenn der Abwesende stirbt. normal normal normal arabic (2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
Kurz erklärt
- Die Pflegschaft für einen Abwesenden endet, wenn dieser seine Vermögensangelegenheiten wieder selbst regeln kann.
- Die Pflegschaft endet auch automatisch, wenn der Abwesende stirbt.
- Eine Pflegschaft kann aufgehoben werden, wenn der Grund für ihre Anordnung nicht mehr besteht.
- Die Aufhebung der Pflegschaft erfolgt in der Regel durch eine gerichtliche Entscheidung.
- Es ist wichtig, die Umstände der Abwesenheit zu überprüfen, um die Pflegschaft zu beenden.