Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 991

§ 991 – Haftung des Besitzmittlers

(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist. (2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.

Kurz erklärt

  • Der Besitzer kann Rechte vom mittelbaren Besitzer ableiten.
  • § 990 gilt für Nutzungen nur, wenn auch beim mittelbaren Besitzer die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Rechtshängigkeit muss gegenüber dem mittelbaren Besitzer eingetreten sein.
  • Wenn der Besitzer gutgläubig war, haftet er für Schäden an den Eigentümer.
  • Die Haftung bezieht sich auf den Schaden, für den der mittelbare Besitzer verantwortlich ist.