Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1998

§ 1998 – Tod des Erben vor Fristablauf

Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erbe vor Ablauf der Inventarfrist stirbt, bleibt die Frist bestehen.
  • Die Frist endet nicht, bevor die Ausschlagungsfrist für die Erbschaft des Erben abgelaufen ist.
  • Die Ausschlagungsfrist beträgt zwei Wochen, wie in § 1996 Abs. 2 festgelegt.
  • Der Tod des Erben hat keinen Einfluss auf die laufenden Fristen.
  • Die Fristen sind wichtig für die Regelung der Erbschaft.