Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1998
§ 1998 – Tod des Erben vor Fristablauf
Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
Kurz erklärt
- Wenn der Erbe vor Ablauf der Inventarfrist stirbt, bleibt die Frist bestehen.
- Die Frist endet nicht, bevor die Ausschlagungsfrist für die Erbschaft des Erben abgelaufen ist.
- Die Ausschlagungsfrist beträgt zwei Wochen, wie in § 1996 Abs. 2 festgelegt.
- Der Tod des Erben hat keinen Einfluss auf die laufenden Fristen.
- Die Fristen sind wichtig für die Regelung der Erbschaft.