§ 1696 – Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt. (2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. (3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.
Kurz erklärt
- Entscheidungen zum Sorge- oder Umgangsrecht können geändert werden, wenn es triftige Gründe gibt, die das Wohl des Kindes betreffen.
- Bestimmte Entscheidungen können gemäß festgelegten Vorschriften geändert werden.
- Kindesschutzrechtliche Maßnahmen müssen aufgehoben werden, wenn keine Gefahr für das Kindeswohl mehr besteht.
- Eine Anordnung zur Wegnahme eines Kindes kann auf Antrag der Eltern aufgehoben werden, wenn dies das Kindeswohl nicht gefährdet.
- Es gelten spezielle Regelungen für die Änderung und Aufhebung von Entscheidungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl.