Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1693

§ 1693 – Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern

Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.

Kurz erklärt

  • Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, sich um ihr Kind zu kümmern,
  • muss das Familiengericht Maßnahmen ergreifen.
  • Diese Maßnahmen sollen im besten Interesse des Kindes sein.
  • Das Gericht entscheidet über die notwendigen Schritte.
  • Ziel ist es, das Wohl des Kindes zu sichern.