Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1928

§ 1928 – Gesetzliche Erben vierter Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören. (3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.

Kurz erklärt

  • Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind Urgroßeltern und deren Nachkommen.
  • Wenn Urgroßeltern leben, erben sie allein und teilen das Erbe gleichmäßig untereinander.
  • Es spielt keine Rolle, ob die Urgroßeltern aus derselben oder verschiedenen Linien stammen.
  • Wenn Urgroßeltern nicht mehr leben, erbt der am nächsten verwandte Nachkomme.
  • Mehrere gleich nahe Verwandte teilen das Erbe ebenfalls gleichmäßig.