Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 953

§ 953 – Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen

Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.

Kurz erklärt

  • Erzeugnisse und Bestandteile einer Sache bleiben im Eigentum des ursprünglichen Eigentümers.
  • Dies gilt auch nach der Trennung von der ursprünglichen Sache.
  • Ausnahmen können in den §§ 954 bis 957 geregelt sein.
  • Der Eigentümer behält das Recht an den Erzeugnissen und Bestandteilen.
  • Die Regelung betrifft alle Arten von Sachen.