Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 874
§ 874 – Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.
Kurz erklärt
- Bei der Eintragung eines Rechts auf ein Grundstück kann die Eintragungsbewilligung zur genaueren Beschreibung verwendet werden.
- Dies gilt, solange das Gesetz keine anderen Vorgaben macht.
- Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist zulässig.
- Eine ähnliche Regelung gilt für die Bezugnahme auf frühere Eintragungen.
- Dies ist in § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung festgelegt.