Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 607
§ 607 – Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet. (2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.
Kurz erklärt
- Der Sachdarlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer eine bestimmte Sache zu überlassen.
- Der Darlehensnehmer muss dafür ein Darlehensentgelt zahlen.
- Bei Fälligkeit muss der Darlehensnehmer Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückgeben.
- Die Regelungen gelten nicht für Geldüberlassungen.
- Es handelt sich um einen Vertrag über vertretbare Sachen, nicht um Geld.