Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 608

§ 608 – Kündigung

(1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. (2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden.

Kurz erklärt

  • Die Rückerstattung einer geliehenen Sache ist fällig, wenn der Darlehensgeber oder Darlehensnehmer kündigt.
  • Wenn keine feste Rückgabefrist vereinbart ist, gilt der Vertrag als unbestimmt.
  • Ein unbestimmter Sachdarlehensvertrag kann jederzeit gekündigt werden.
  • Die Kündigung kann sowohl ganz als auch teilweise erfolgen.
  • Es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.