Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1234

§ 1234 – Verkaufsandrohung; Wartefrist

(1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist. (2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.

Kurz erklärt

  • Der Pfandgläubiger muss dem Eigentümer vor dem Verkauf Bescheid geben.
  • In der Androhung muss der Betrag genannt werden, der für den Verkauf relevant ist.
  • Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen.
  • Wenn die Androhung nicht möglich ist, kann sie entfallen.
  • Der Verkauf darf frühestens einen Monat nach der Androhung stattfinden.