Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 421
§ 421 – Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Kurz erklärt
- Mehrere Schuldner sind gemeinsam für eine Leistung verantwortlich.
- Jeder Schuldner muss die gesamte Leistung erbringen, kann aber nur einmal zur Leistung aufgefordert werden.
- Der Gläubiger kann entscheiden, von welchem Schuldner er die Leistung fordert.
- Der Gläubiger kann die Leistung ganz oder teilweise von jedem Schuldner verlangen.
- Alle Schuldner bleiben bis zur vollständigen Erbringung der Leistung verpflichtet.