Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 48

§ 48 – Liquidatoren

(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend. (2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt. (3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt.
  • Auch andere Personen können als Liquidatoren bestellt werden.
  • Die Vorschriften zur Bestellung des Vorstands gelten auch für die Liquidatoren.
  • Liquidatoren haben die gleichen rechtlichen Befugnisse wie der Vorstand, es sei denn, die Liquidation erfordert etwas anderes.
  • Mehrere Liquidatoren müssen gemeinsam handeln und einstimmig Beschlüsse fassen, es sei denn, es ist etwas anderes festgelegt.