Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 817

§ 817 – Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Leistung so bestimmt ist, dass der Empfänger gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, muss er die Leistung zurückgeben.
  • Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn auch der Leistende gegen das Verbot oder die guten Sitten verstößt.
  • Ausnahmen gelten, wenn die Leistung zur Eingehung einer Verbindlichkeit diente.
  • Das, was zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit geleistet wurde, kann nicht zurückgefordert werden.
  • Der Empfänger ist also nur dann zur Rückgabe verpflichtet, wenn er nicht selbst gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen hat.