Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 970

§ 970 – Ersatz von Aufwendungen

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

Kurz erklärt

  • Der Finder kann Kosten für die Aufbewahrung oder Erhaltung eines gefundenen Gegenstands haben.
  • Diese Kosten müssen notwendig und angemessen sein.
  • Der Finder darf diese Ausgaben vom rechtmäßigen Eigentümer zurückfordern.
  • Der Anspruch auf Ersatz besteht nur, wenn der Finder die Aufwendungen in gutem Glauben gemacht hat.
  • Der Empfangsberechtigte ist verpflichtet, die Kosten zu erstatten, wenn er identifiziert werden kann.