Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 932a

§ 932a – Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe

Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Schiff verkauft wird, das nicht dem Verkäufer gehört, wird der Käufer Eigentümer, wenn das Schiff übergeben wird.
  • Der Käufer muss dabei in gutem Glauben sein, um Eigentum zu erwerben.
  • Wenn nur ein Anteil an einem Schiff verkauft wird, erfolgt die Eigentumsübertragung durch die Einräumung des Mitbesitzes.
  • Die Übergabe des Schiffs ist entscheidend für den Eigentumserwerb.
  • Gutgläubigkeit des Käufers ist eine Voraussetzung für den Eigentumserwerb.