Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 933

§ 933 – Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut

Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Sache verkauft wird, die nicht dem Verkäufer gehört, kann der Käufer trotzdem Eigentümer werden.
  • Der Käufer wird Eigentümer, wenn die Sache ihm übergeben wird.
  • Der Käufer muss jedoch zu diesem Zeitpunkt in gutem Glauben sein.
  • Guter Glaube bedeutet, dass der Käufer nicht weiß, dass die Sache dem Verkäufer nicht gehört.
  • Andernfalls erwirbt der Käufer kein Eigentum an der Sache.