Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 873

§ 873 – Erwerb durch Einigung und Eintragung

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Kurz erklärt

  • Für die Übertragung oder Belastung von Grundstücken ist eine Einigung zwischen den Beteiligten notwendig.
  • Diese Einigung muss im Grundbuch eingetragen werden, es sei denn, das Gesetz verlangt etwas anderes.
  • Vor der Eintragung sind die Beteiligten nur an die Einigung gebunden, wenn sie notariell beurkundet oder beim Grundbuchamt abgegeben wurden.
  • Alternativ kann auch eine Eintragungsbewilligung des Berechtigten an den anderen Teil ausreichen.
  • Die Vorschriften der Grundbuchordnung müssen dabei beachtet werden.