Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1756

§ 1756 – Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen

(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. (2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.

Kurz erklärt

  • Bei Verwandten im zweiten oder dritten Grad erlöschen nur die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seinen Eltern und deren Rechte und Pflichten.
  • Die Abkömmlinge des Kindes sind ebenfalls betroffen.
  • Wenn ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annimmt, bleibt die Verwandtschaft zu den Verwandten des verstorbenen Elternteils bestehen.
  • Dies gilt, wenn der verstorbene Elternteil die elterliche Sorge hatte.
  • Die Regelung betrifft die rechtlichen Beziehungen innerhalb der Familie.