Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1117
§ 1117 – Erwerb der Briefhypothek
(1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung. (2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen. (3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet, dass die Übergabe erfolgt sei.
Kurz erklärt
- Der Gläubiger erhält die Hypothek erst, wenn ihm der Hypothekenbrief vom Grundstückseigentümer übergeben wird.
- Die Regeln für die Übergabe des Briefes basieren auf bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
- Anstelle einer physischen Übergabe kann vereinbart werden, dass der Gläubiger den Brief vom Grundbuchamt abholen darf.
- Wenn der Gläubiger bereits im Besitz des Briefes ist, wird angenommen, dass die Übergabe stattgefunden hat.
- Die Erteilung des Hypothekenbriefs kann ausgeschlossen sein.