Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1118

§ 1118 – Haftung für Nebenforderungen

Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

Kurz erklärt

  • Das Grundstück ist durch die Hypothek belastet.
  • Es haftet für die gesetzlichen Zinsen der Forderung.
  • Es trägt auch die Kosten für die Kündigung.
  • Zudem haftet es für die Kosten der rechtlichen Verfolgung zur Befriedigung.
  • Diese Kosten sind mit dem Grundstück verbunden.