Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 375

§ 375 – Rückwirkung bei Postübersendung

Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.

Kurz erklärt

  • Wenn eine hinterlegte Sache per Post versendet wird, gilt die Hinterlegung bereits ab dem Zeitpunkt, an dem die Sache zur Post gegeben wurde.
  • Die Hinterlegung wird also rückwirkend wirksam.
  • Dies betrifft die rechtlichen Folgen der Hinterlegung.
  • Die Regelung betrifft die Hinterlegungsstelle.
  • Der Zeitpunkt der Übergabe an die Post ist entscheidend.