Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2122

§ 2122 – Feststellung des Zustands der Erbschaft

Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.

Kurz erklärt

  • Der Vorerbe darf auf eigene Kosten den Zustand der Erbschaftssachen überprüfen lassen.
  • Dies kann durch Sachverständige erfolgen.
  • Auch der Nacherbe hat das gleiche Recht.
  • Beide Erben können den Zustand der Erbschaft klären.
  • Die Kosten für die Überprüfung trägt der jeweilige Erbe.