Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 408
§ 408 – Mehrfache Abtretung
(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschrift des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung. (2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.
Kurz erklärt
- Wenn ein Gläubiger eine abgetretene Forderung erneut an einen Dritten abtritt, gelten besondere Regelungen für den Schuldner.
- Leistet der Schuldner an den neuen Gläubiger oder gibt es ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihnen, wird der frühere Gläubiger geschützt.
- Diese Regelung gilt auch, wenn die Forderung durch einen Gerichtsbeschluss an einen Dritten übertragen wird.
- Ebenso gilt sie, wenn der ursprüngliche Gläubiger anerkennt, dass die Forderung gesetzlich auf den Dritten übergegangen ist.
- Der Schuldner hat in diesen Fällen Rechte gegenüber dem früheren Gläubiger.