Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 481

§ 481 – Teilzeit-Wohnrechtevertrag

(1) Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehrfach für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen. Bei der Berechnung der Vertragsdauer sind sämtliche im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (2) Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden. Das Recht kann auch darin bestehen, aus einem Bestand von Wohngebäuden ein Wohngebäude zur Nutzung zu wählen. (3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich, ebenso eine bewegliche, als Übernachtungsunterkunft gedachte Sache oder ein Teil derselben.

Kurz erklärt

  • Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag erlaubt es einem Verbraucher, ein Wohngebäude für mehr als ein Jahr zu Übernachtungszwecken zu nutzen.
  • Der Verbraucher zahlt einen Gesamtpreis für dieses Nutzungsrecht.
  • Die Vertragsdauer umfasst auch alle möglichen Verlängerungen, die im Vertrag festgelegt sind.
  • Das Nutzungsrecht kann verschiedene Formen annehmen, wie z.B. durch Mitgliedschaft in einem Verein oder Anteile an einer Gesellschaft.
  • Auch Teile von Wohngebäuden oder bewegliche Übernachtungsunterkünfte können unter diesen Vertrag fallen.