Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 417
§ 417 – Einwendungen des Übernehmers
(1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen. (2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.
Kurz erklärt
- Der Übernehmer kann dem Gläubiger Einwendungen aus dem Verhältnis zum bisherigen Schuldner entgegenhalten.
- Er kann jedoch keine Forderungen des bisherigen Schuldners gegen den Gläubiger aufrechnen.
- Einwendungen, die aus dem Verhältnis zwischen Übernehmer und bisherigem Schuldner stammen, kann der Übernehmer nicht dem Gläubiger gegenüber geltend machen.
- Der Übernehmer ist also auf die Einwendungen beschränkt, die direkt aus dem Verhältnis zum Gläubiger kommen.
- Die rechtlichen Beziehungen zwischen Übernehmer und bisherigen Schuldner sind für den Gläubiger irrelevant.