§ 416 – Übernahme einer Hypothekenschuld
(1) Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. Sind seit dem Empfang der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat; die Vorschrift des § 415 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Sie muss in Textform geschehen und den Hinweis enthalten, dass der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate erklärt. (3) Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die Schuldübernahme mitzuteilen. Sobald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung feststeht, hat der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen.
Kurz erklärt
- Der Käufer eines Grundstücks kann die Schuld des Verkäufers übernehmen, wenn der Verkäufer dies dem Gläubiger mitteilt.
- Der Gläubiger muss innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung zustimmen oder ablehnen; andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt.
- Die Mitteilung des Verkäufers darf erst erfolgen, wenn der Käufer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
- Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen und darauf hinweisen, dass der Käufer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, wenn der Gläubiger nicht ablehnt.
- Der Verkäufer muss dem Käufer auf Anfrage die Mitteilung an den Gläubiger über die Schuldübernahme bestätigen.