Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 415

§ 415 – Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben. (2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. (3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

Kurz erklärt

  • Die Schuldübernahme zwischen Drittem und Schuldner benötigt die Genehmigung des Gläubigers.
  • Die Genehmigung kann erst erfolgen, nachdem die Schuldübernahme dem Gläubiger mitgeteilt wurde.
  • Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
  • Wird die Genehmigung verweigert, ist die Schuldübernahme nicht wirksam.
  • Der Übernehmer muss den Gläubiger rechtzeitig befriedigen, solange die Genehmigung nicht erteilt ist oder verweigert wurde.