Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 611
§ 611 – Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
Kurz erklärt
- Ein Dienstvertrag verpflichtet eine Partei, bestimmte Dienste zu leisten.
- Die andere Partei muss dafür eine vereinbarte Vergütung zahlen.
- Die Art der Dienste kann vielfältig sein.
- Beide Parteien haben klare Verpflichtungen im Vertrag.
- Der Vertrag regelt die gegenseitigen Leistungen und Zahlungen.