Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 272
§ 272 – Zwischenzinsen
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
Kurz erklärt
- Der Schuldner kann eine unverzinsliche Schuld vor dem Fälligkeitsdatum bezahlen.
- Bei vorzeitiger Zahlung darf der Schuldner keine Zinsen abziehen.
- Die Schuld bleibt unverzinst, auch wenn sie vorzeitig beglichen wird.
- Es gibt keine Möglichkeit, Zinsen für die Zeit bis zur Fälligkeit zu verlangen.
- Der Abzug von Zwischenzinsen ist nicht erlaubt.