Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 272

§ 272 – Zwischenzinsen

Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner kann eine unverzinsliche Schuld vor dem Fälligkeitsdatum bezahlen.
  • Bei vorzeitiger Zahlung darf der Schuldner keine Zinsen abziehen.
  • Die Schuld bleibt unverzinst, auch wenn sie vorzeitig beglichen wird.
  • Es gibt keine Möglichkeit, Zinsen für die Zeit bis zur Fälligkeit zu verlangen.
  • Der Abzug von Zwischenzinsen ist nicht erlaubt.