Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1764

§ 1764 – Wirkung der Aufhebung

(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre. (2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. (3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf. (4) Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger. (5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.

Kurz erklärt

  • Die Aufhebung des Annahmeverhältnisses gilt nur für die Zukunft und hat die gleiche Wirkung wie eine Aufhebung vor dem Tod des Annehmenden oder des Kindes.
  • Mit der Aufhebung erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse und Rechte des Kindes zu den bisherigen Verwandten.
  • Gleichzeitig werden die Verwandtschaftsverhältnisse und Rechte des Kindes zu den leiblichen Verwandten wiederhergestellt, außer der elterlichen Sorge.
  • Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge an die leiblichen Eltern, wenn es dem Wohl des Kindes dient; andernfalls wird ein Vormund bestellt.
  • Wenn das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar besteht und nur zu einem Ehegatten aufgehoben wird, treten die Wirkungen nur zwischen dem Kind und diesem Ehegatten ein.