Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1187

§ 1187 – Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere

Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b besteht nicht.

Kurz erklärt

  • Eine Sicherungshypothek kann nur für Forderungen aus bestimmten Wertpapieren bestellt werden.
  • Dazu gehören Schuldverschreibungen auf den Inhaber und Wechsel.
  • Die Hypothek wird auch dann als Sicherungshypothek betrachtet, wenn dies im Grundbuch nicht vermerkt ist.
  • Die Regelung des § 1154 Abs. 3 ist hier nicht anwendbar.
  • Es besteht kein Anspruch auf Löschung der Hypothek gemäß §§ 1179a, 1179b.