Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1186

§ 1186 – Zulässige Umwandlungen

Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

Kurz erklärt

  • Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek umgewandelt werden.
  • Eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden.
  • Für die Umwandlung ist keine Zustimmung anderer Berechtigter nötig.
  • Die Berechtigten müssen im gleichen Rang oder nachrangig sein.
  • Die Umwandlung ist flexibel und unkompliziert.