Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 35

§ 35 – Sonderrechte

Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.

Kurz erklärt

  • Sonderrechte eines Mitglieds sind spezielle Rechte, die diesem Mitglied zustehen.
  • Diese Rechte dürfen nicht ohne Zustimmung des Mitglieds verändert werden.
  • Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann diese Rechte nicht einschränken.
  • Die Zustimmung des betroffenen Mitglieds ist notwendig.
  • Der Schutz der Sonderrechte ist wichtig für die Rechte der Mitglieder.