Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 35
§ 35 – Sonderrechte
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
Kurz erklärt
- Sonderrechte eines Mitglieds sind spezielle Rechte, die diesem Mitglied zustehen.
- Diese Rechte dürfen nicht ohne Zustimmung des Mitglieds verändert werden.
- Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann diese Rechte nicht einschränken.
- Die Zustimmung des betroffenen Mitglieds ist notwendig.
- Der Schutz der Sonderrechte ist wichtig für die Rechte der Mitglieder.