Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1981
§ 1981 – Anordnung der Nachlassverwaltung
(1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt. (2) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Die Nachlassverwaltung wird vom Nachlassgericht angeordnet, wenn der Erbe dies beantragt.
- Auch Nachlassgläubiger können die Nachlassverwaltung beantragen, wenn die Erfüllung ihrer Ansprüche gefährdet ist.
- Der Antrag von Nachlassgläubigern ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft möglich.
- Nachlassverwaltung dient dem Schutz der Gläubigerinteressen.
- Ein Abschnitt des Gesetzes wurde gestrichen.