§ 1980 – Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
(1) Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht. (2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich. Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.
Kurz erklärt
- Erben müssen sofort einen Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen, wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses erfahren.
- Wenn sie diese Pflicht verletzen, sind sie für Schäden gegenüber den Gläubigern verantwortlich.
- Bei der Bewertung des Nachlasses werden Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen nicht berücksichtigt.
- Unkenntnis über Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gilt auch, wenn sie fahrlässig ist.
- Erben müssen einen Antrag auf Aufgebot der Nachlassgläubiger stellen, wenn sie Grund zur Annahme unbekannter Verbindlichkeiten haben, es sei denn, die Verfahrenskosten sind zu hoch im Verhältnis zum Nachlass.