Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 567

§ 567 – Belastung des Wohnraums durch den Vermieter

Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Vermieter den Wohnraum nach der Vermietung mit Rechten Dritter belastet, gelten bestimmte gesetzliche Regelungen.
  • Diese Regelungen kommen zur Anwendung, wenn der Mieter dadurch in seiner Nutzung des Wohnraums eingeschränkt wird.
  • Der Mieter hat das Recht, den vertragsgemäßen Gebrauch des Wohnraums zu behalten.
  • Dritte, die Rechte an dem Wohnraum ausüben, müssen sicherstellen, dass sie den Mieter nicht in seiner Nutzung beeinträchtigen.
  • Der Dritte ist verpflichtet, die Ausübung seines Rechts zu unterlassen, wenn sie den vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters stört.